Verbraucherschutz für Versicherte e.V.



Die Essenz des VfV e.V. ist:
„Allen Beteiligten wohlgesonnen, kompetent im Denken, kraftvoll im Handeln, ausgleichend in der Wirkung.“

Satzung des Vereins

Satzung des Vereins

  • 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen „Verbraucherschutz für Versicherte“.

1.2 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

1.3 Der Sitz des Vereins ist Niestetal.

 

  • 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 3 Zweck des Vereins

3.1 Der Zweck des Vereins ist eine Interessenvertretung zum aktiven Schutz der Versicherten im Rahmen des Verbraucherschutzes.

3.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge und Einzelgespräche unter Einbeziehung von Experten aktive Aufklärung für den Verbraucher zum Thema Versicherung zu leisten.

3.3 Zur Festigung des Vereins sollen Veranstaltungen mit dem Ziel der kollegialen Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches stattfinden.

 

  • 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  • 5 Mittelverwendung

5.1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

5.2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme von auf Antrag gestellten Auslagen oder Fahrtkosten die durch den Vorstand im Vorfeld genehmigt wurden.

 

  • 6 Verbot der Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 7 Erwerb der Mitgliedschaft

7.1 Vereinsmitglieder können natürliche Per­sonen oder juristische Per­sonen werden.

7.2 Die Mitgliedschaftsformen unterteilen sich wie folgt:

7.3 Aktive Mitglieder unterstützen durch monatliche Beiträge und durch die Teilnahme und Organisation an Veranstaltungen die Ziele und Zwecke des Vereins.

7.4 Passive Mitglieder unterstützen lediglich durch monatliche Beiträge die Ziele und Zwecke des Vereins.

Sie haben Anspruch auf Leistungen des Vereins.

7.5 Ehrenmitglieder werden von aktiven Mitgliedern mehrheitlich ernannt. Verdiente Mitglieder wie langjährige Vorstandsmitglieder können mit einer „Ehrenmitgliedschaft“ geehrt werden. Daraus resultiert die Betragsbefreiung.

7.6 Der Aufnahmeantrag für eine aktive- oder passive Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

7.7 Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliedsversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

7.8 Nur aktive Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.

 

  • 8 Beendigung der Mitgliedschaft

8.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

8.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

8.3 Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückständen von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliedsversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der aktiven Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines aktiven Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

  • 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

  • 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

 

  • 11 Mitgliederversammlung

11.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.

11.2 Es ist angedacht, im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine aktive Mitgliederversammlung statt.

11.3 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außeraktiven Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

11.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

11.5 Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein aktives Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

11.6 Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

11.7 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

11.8 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

11.9 Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

11.12 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

11.13 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder beschlossen werden.

11.14 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

  • 12 Vorstand

12.1 Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. 

12.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

12.3 Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden.

12.4 Wiederwahl ist zulässig.

12.5 Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

12.6 Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

  • 13 Kassenprüfung

13.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

13.2 Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

13.3 Wiederwahl ist zulässig.

 

  • 14 Auflösung der Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ober bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die aktiven Mitglieder.

 

  • 15 Beurkundung der Beschlüsse

15.1 Zu Beginn jeder Versammlung wird ein Schriftführer gewählt.

15.2 Der Schriftführer beurkundet durch Unterschrift, zusammen mit dem Vorstand, die Protokolle und Beschlüsse.

15.3 Am Ende jeder Versammlung wird der Schriftführer aus seinem Amt entlassen.