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Wann haftet der Mieter bei Schäden am Parkett?

 

Schäden am Parkett: Wann haften Mieter?
Kratzer, Dellen, Wasserflecken: Parkettböden sehen nach einigen Jahren oft
mitgenommen aus – vor allem wenn Tiere oder Kinder im Haushalt leben. Doch ob
Mieter dafür aufkommen müssen, hängt von der Art des Schadens und dem Alter des
Bodens ab.
 
1. Normale Abnutzung gehört dazu
Wohnen hinterlässt Spuren auf Holzböden oder Laminat. Doch nicht immer müssen
Mieter beim Auszug dafür geradestehen. „Entscheidend ist, ob es sich um normale
Abnutzung handelt oder ob die Schäden darüber hinausgehen“, sagt Michael Rempel,
Jurist bei der R+V Versicherung. Das bedeutet: Oberflächliche Kratzer und kleine
Kerben sind auf Dauer unvermeidbar. Dasselbe gilt für hellere Flächen oder Abdrücke
an Stellen, wo ein M.belstück gestanden hat. Tiefe Kratzspuren etwa von Tieren,
Wasserflecken oder starker Abrieb von Stuhlrollen sind hingegen vermeidbar. „Der
Mieter ist dazu verpflichtet, das Parkett schonend zu behandeln, zumindest in einem
zumutbaren Umfang“, erklärt R+V-Experte Rempel.
 
2. Haftung hängt von Art und Alter ab
Weist der Boden mehr als nur oberflächliche Gebrauchsspuren auf, kann der Vermieter
Schadenersatz fordern. Allerdings haftet der Mieter nur anteilig, abhängig von der
Mietzeit. Auch das Alter des Bodens spielt eine Rolle. Ein Parkettboden hat gewöhnlich
eine Lebenszeit von zehn bis zwölf Jahren und muss anschließend mindestens
abgeschliffen und versiegelt werden. „Solche Maßnahmen sind aber grundsätzlich
Sache des Vermieters und gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen“, sagt Rempel.
Nur wenn sich der Mieter per Vertrag verpflichtet hat, umfangreiche Renovierungen
durchzuführen, können andere Regeln gelten. „Oft zahlt der Mieter im Gegenzug
weniger Miete und profitiert so ebenfalls von dieser Absprache.“
 
Weitere Tipps:
Je nach Vereinbarung gehört das Streichen oder eine gründliche Reinigung der
Böden während der Mietzeit oder bei Auszug zu den Schönheitsreparaturen.
Die Erneuerung von Bodenbelägen ist hingegen keine notwendige 
Schönheitsreparatur. Steht im Mietvertrag, dass das Parkett bei Auszug
abgeschliffen oder neu versiegelt werden muss, ist damit die gesamte Klausel zu
Schönheitsreparaturen unwirksam.
 
Ein Übergabeprotokoll bei Einzug sichert Mieter und Vermieter ab. Denn hier können
bereits vorhandene Schäden am Parkett oder Laminat festgehalten werden – am
besten schriftlich und mit Beweisfoto.
 
Wer Tiere in der Wohnung hält, sollte über eine Tierhaftpflichtversicherung
nachdenken. Diese deckt auch Mietsachschäden ab. Schäden durch Abnutzung oder
überm..ige Beanspruchung sind jedoch ausgeschlossen.
Das gleiche gilt für die private Haft­pflichtversicherung. Sie springt bei
Mietsachschäden ein, wenn diese durch einen einmaligen Vorfall hervorgerufen
wurden, also beispielsweise wenn dem Mieter eine volle Blumenvase aus der Hand gefallen ist.
 

Quelle | R+V-Infocenter

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