Verbraucherschutz für Versicherte e.V.
Die Essenz des VfV e.V. ist:
„Allen Beteiligten wohlgesonnen, kompetent im Denken, kraftvoll im Handeln, ausgleichend in der Wirkung.“
Private Krankenversicherung
Apotheker müssen auf drohende Leistungsverweigerung durch Privatversicherer hinweisen.
Hat ein Apotheker Kenntnis davon, dass ein Kunde im Basistarif versichert ist, ist er dem Kunden gegenüber zur Aufklärung über das Risiko verpflichtet, dass die private Krankenversicherung die Kosten für ein Medikament nicht übernimmt. So entschied es das LG Bremen.
Sachverhalt
Ein Apotheker hatte mit einem im Basistarif privat versicherten Kunden verabredet, dass er die Kosten für ein regelmäßig an den Kunden veräußertes Krebsmedikament mit dessen Krankenversicherung direkt abrechnet. Zu Beginn des Jahres, in dem das Patent des Medikaments auslief und günstigere Generika erhältlich wurden, gab der Apotheker auf ein Rezept des Kunden ohne Aut-idem-Kreuz erneut das Originalpräparat heraus. Als er von der Versicherung lediglich die Kosten des günstigeren Generikums erstattet erhielt, verlangte er von dem Kunden, ihm den Differenzbetrag zu zahlen. Auf die Weigerung des Kunden hin erhob der Apotheker Zahlungsklage. Das Gericht wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Zwar bleibe es dabei, dass Privatversicherte das Risiko einer Leistungsverweigerung durch ihre Versicherung auch bei einer Abrechnungsvereinbarung selbst tragen, sodass ein Zahlungsanspruch des Apothekers grundsätzlich bestehe, so das LG Bremen (10.10.18, 1 O 1524/17, Abruf-Nr. 209506). Dem Anspruch des klagenden Apothekers stehe jedoch ein gleichwertiger Schadenersatzanspruch des Versicherten wegen der Verletzung gesetzlicher Hinweispflichten aus den § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB gegenüber.
Eine Pflicht des Apothekers zur wirtschaftlichen Aufklärung bestehe, wenn er Kenntnis von der fehlenden Erstattungsfähigkeit von Kosten habe. Dabei sei er zwar nicht verpflichtet, von sich aus Details des Versicherungsschutzes eines Kunden zu erfragen. Im entschiedenen Fall ließ das Gericht jedoch die Kenntnis genügen, dass der Kunde im Basistarif versichert war und günstigere Generika verfügbar waren, um die Aufklärungspflicht des Apothekers zu begründen.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung ist für Betroffene wichtig. Sie gibt neben dem VR einen zweiten Anspruchsgegner. Weigert sich der VR zu zahlen, kann auch noch auf den Apotheker zugegriffen werden. Zwar gilt die beschriebene Hinweispflicht gegenüber basistariflich versicherten Kunden nur anlassbezogen bei klar erkennbaren Sachverhalten. Eine bestehende Aufklärungspflicht trifft aber auch die Mitarbeiter des Apothekers. Deren Fehlverhalten wird dem Apothekeninhaber nach § 166 Abs. 1, § 276 BGB zugerechnet.
QUELLE: AUSGABE 07 / 2019 | SEITE 114 | ID 45987909